Aufgaben der Kantone im Bereich der Mobilmachung

Die Aufgaben und Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung sind in Artikel 12 bis 15 der Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) geregelt.[1] In den genannten Artikeln ist jedoch einzig die Mobilmachung zum Aktivdienst aufgeführt; diejenige zum Assistenzdienst wird nicht beschrieben. Darüber hinaus werden in der VMob weder die präzisen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten noch die konkreten Mobilmachungsprozesse in den Kantonen und Gemeinden festgehalten.

Der Vorstand der RK MZF hat an seiner Sitzung vom 9. November 2017 in Absprache mit KKdt Aldo Schellenberg, Chef Kdo Operationen, eine gemeinsame Arbeitsgruppe unter der Leitung des Generalsekretärs der RK MZF eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, die vorhandene rechtliche Lücke zu schliessen sowie die Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und konkreten Mobilmachungsprozesse in den Kantonen und Gemeinden darzustellen. Die Arbeitsgruppe hat am 15. Januar 2018 ihre Tätigkeit aufgenommen. Es werden nun ein Faktenblatt Gesetzeslücke und ein Pflichtenheft Aufgaben Kantone und Gemeinden bei Mobilmachung erarbeitet. Die beiden Dokumente sollen an der Jahreskonferenz der RK MZF vom 4. Mai 2018 verabschiedet werden.

[1] Die VMob gründet auf dem neuen Militärgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. In der Infonotiz RK MZF 4/2017 werden die entsprechenden Aufgaben und Pflichten der Kantone und Gemeinden zusammengefasst.