Der Zivildienst ist keine Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes

Am 15. Mai 2019 hat die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates (SiK-N) die Detailberatung zur Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) (18.085) geführt und abgeschlossen. Die SiK-N beantragt ihrem Rat, auch den Zivildienst als eine Partnerorganisation im Bevölkerungsschutz (Art. 3) zu nennen. Nach Ansicht der Kommission kann dieser Schritt die Durchhaltefähigkeit des Gesamtsystems wesentlich erhöhen.[1]

Die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF) lehnt die Nennung des Zivildienstes als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes in aller Entschiedenheit ab. Dies mit folgender Begründung:

  1. Zivildienst ein Mittel des Bundes: Der Bevölkerungsschutz ist ein Verbundsystem, das aus den Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz besteht. Alle diese Partnerorganisationen liegen in der Verantwortung von Kantonen bzw. Gemeinden. Der Zivildienst jedoch, der laut dem Sicherheitspolitischen Bericht 2016 zu den Instrumenten der Sicherheitspolitik zählt, ist „neben dem Grenzwachtkorps das einzige zivile Mittel des Bundes in diesem Bereich“.[2] Er liegt somit in der Zuständigkeit des Bundes und wird von einem Bundesamt verwaltet und koordiniert. Die Nennung des Zivildienstes als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes würde der bisherigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Partnerorganisationen grundlegend widersprechen. Der Zivildienst wäre in dem von kantonalen Mitteln und Zuständigkeiten geprägten Bevölkerungsschutz völlig artfremd.
  2. Partner im Sicherheitsverbund: Die Armee unterstützt die zivilen Behörden der Kantone und Gemeinden regelmässig, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen. Sie tut dies insbesondere: bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen, beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen (z.B. kritische Infrastrukturen), bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz (SVS), bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, welche die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können. Trotz dieser vielfachen und bewährten Unterstützung von Kantonen und Gemeinden wird die Armee nicht als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes genannt. Sie wird aber als Instrument der Sicherheitspolitik als ein Partner im SVS geschätzt. Es besteht kein Grund dazu, warum dem Zivildienst mittels einer Nennung als Partnerorganisation gegenüber der Armee eine Vorzugstellung eingeräumt werden sollte.
  3. Fehlende Strukturen: Nach Ansicht der SiK-N kann die Nennung des Zivildienstes als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes die „Durchhaltefähigkeit des Gesamtsystems wesentlich erhöhen“.[3] Unserer Ansicht nach wird die blosse Nennung keinerlei positive Auswirkungen zur Folge haben. Denn zur Erhöhung der Durchhaltefähigkeit des Verbundsystems Bevölkerungsschutz sind gekaderte, strukturierte, gut ausgebildete Formationen erforderlich, die zudem rasch aufgeboten werden können. Dem Zivildienst fehlen die dazu nötigen Strukturen vollständig.
  4. Fehlende weiterführende Lösungen: Laut Vorlage des BZG beabsichtigen das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das VBS, die Abhängigkeiten, Rahmenbedingungen und Schnittstellen zwischen Zivilschutz und Zivildienst im Hinblick auf eine mittel- und langfristig bessere Lösung vertiefter abzuklären.[4] Dies darf natürlich keinesfalls ohne Einbezug der Kantone erfolgen. Bevor eine solche Abklärung nicht abschliessend erfolgt ist und entsprechende, bessere Lösungen präsentiert wurden, soll der Zivildienst nicht als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes genannt werden.

[1] SiK-N, „Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz: Kommission schmiedet Kompromiss zwischen Bundesrat und Kantonen“, Medienmitteilung, Bern 16. Mai 2019.

[2] https://www.zivi.admin.ch/zivi/de/home/die-zivi/die-grundauftraege.html

[3] SiK-N, „Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz: Kommission schmiedet Kompromiss zwischen Bundesrat und Kantonen“, Medienmitteilung, Bern 16. Mai 2019.

[4] Botschaft zur Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 21. November 20, S. 531.