Aufgaben der Kantone im Bereich der Mobilmachung

Die Aufgaben und Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung sind in Artikel 12 bis 15 der Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) geregelt. Die VMob gründet auf dem neuen Militärgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Das Ziel der Verordnung ist es, dass die Mobilmachung reibungslos ablaufen kann.

Die vorliegende Infonotiz fasst die entsprechenden Aufgaben und Pflichten der Kantone und Gemeinden zusammen.

Aufgaben der Kantone

Jeder Kanton bezeichnet einen Mobilmachungsverantwortlichen. Im Ereignisfall steht dieser als Bindeglied dem Kommando Operationen zur Verfügung. Das Kommando Operationen bildet die kantonalen Mobilmachungsverantwortlichen für den Ereignisfall aus.

Der Mobilmachungsverantwortliche gewährleistet zudem den Kontakt zu den Gemeinden. Er bildet die Gemeinden in Fragen der Mobilmachung aus. Das Kommando Operationen unterstützt die Kantone mit den entsprechenden Unterlagen; bei Bedarf auch mit Ausbildungspersonal.

Die Kantone unterstützen den Bund bei der Verbreitung von Aufgeboten, die redundant zum Marschbefehl erfolgen. Die kantonalen Mobilmachungsverantwortlichen sind zuständig für die Anbringung von Plakaten in ihrem Kanton.

Im Mobilmachungsfall bezeichnen die Kantone eine Auskunftsstelle. Dies ist in der Regel das Kreiskommando bzw. die Kantonale Militärbehörde. Auch in Zukunft wird nämlich im Dienstbüchlein darauf verwiesen, sich bei Fragen an diese Stellen zu wenden. Die Auskunftsstelle muss minimal bis 24, längstens aber bis 96 Stunden nach der Auslösung der Mobilmachung in Betrieb bleiben.

Aufgaben der Gemeinden

Für den Mobilmachungsfall definiert jede Gemeinde eine Verbindungsperson zwischen der Gemeinde und dem kantonalen Mobilmachungsverantwortlichen. Diese Verbindungspersonen werden durch den kantonalen Mobilmachungsverantwortlichen im Bereich Mobilmachung ausgebildet.

Die Gemeinden definieren die Anschlagorte für die Mobilmachungsplakate auf ihrem Hoheitsgebiet.

Gemeinden mit Einrückungsort für die mobilisierende Truppe und/oder Logistikcenter der Armee auf ihrem Hoheitsgebiet halten bei einer Mobilmachung zum Aktivdienst die Zufahrtsstrassen und -wege offen; dazu gehört auch der Winterdienst. Sie leiten nötigenfalls den Zivilverkehr so um, dass die Armee ihre Transporte möglichst störungsfrei und ohne Zeitverzug abwickeln kann.