Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten)

Die RK MZF begrüsst die zeitnahe Sicherstellung von Werterhalt und Funktionsfähigkeit der Schutzbauten. Wir befürworten daher die vorliegende Änderung der Zivilschutzverordnung grundsätzlich.
Begründung: Der seit nunmehr drei Jahren andauernde Russisch-Ukrainische Krieg hat die sicherheitspolitische Lage in Europa grundlegend verändert. Ein Ende ist nicht absehbar; eine Ausweitung ist möglich. In der Schweiz hat daher die Armee die Verteidigung wieder in den Fokus ihrer Anstrengungen gestellt. Das Verbundsystem Bevölkerungsschutz muss der sicherheitspolitischen Entwicklung ebenfalls Rechnung tragen. Die Zeit drängt. Daher hat die RK MZF am 4. Januar 2023 das Konzept Schutzbauten des BABS als Planungsgrundlage zur Kenntnis genommen und sich am 17. Mai 2024 bereit erklärt, die gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Schutzbauten zeitgerecht umzusetzen.

Die RK MZF begrüsst, dass die Anzahl Schutzanlagen (KP, BSA) auf die heute notwendige Menge reduziert werden soll. Die überzähligen Schutzanlagen sollen dabei so weit wie möglich und sinnvoll als schnell verfügbare Schutzinfrastrukturen am Aufenthaltsort verwendet werden. In diesem Zusammenhang sind im Kontext der Diskussion um die Rolle des Bevölkerungsschutzes im bewaffneten Konflikt sind rasch möglichst mit der Armee und den Kantonen konsolidierte Referenzszenarien ausgearbeitet werden.
Begründung: Im Erläuternden Bericht wird erwähnt, dass sich viele Personen tagsüber nicht in der Nähe des zugewiesenen Schutzraums aufhalten. Die Frage nach schnell verfügbaren Schutzinfrastrukturen am Aufenthaltsort wird jedoch nicht geklärt. Dies soll durch das BABS rasch möglichst erfolgen. Dabei ist vom BABS insbesondere zu prüfen, inwieweit die überzähligen Schutzanlagen zum Schutz dieser Personen verwendet werden können.

Die RK MZF begrüsst die Anpassung der Baupflicht für Schutzräume. Sie ist mit der vorgeschlagenen Senkung der Schwelle für den Bau von Schutzräumen einverstanden.
Begründung: Diese Bestimmung führt zwar dazu, dass wieder mehr Kleinstschutzräume gebaut werden, was dem von der RK MZF zur Kenntnis genommenen Konzept Schutzbauten widerspricht. Allerdings kann dadurch der Bedarf in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten, in denen nicht genügend Schutzplätze vorhanden sind und somit die Schutzplatzbilanz unter 100 Prozent fällt, gedeckt werden. Die vorgesehene «kann»-Formulierung gibt dabei den Kantonen ausreichende Handlungsfreiheit in ihrer Entscheidung.

Die RK MZF begrüsst die Erhöhung der Ersatzbeiträge auf CHF 1400 pro nicht erstellten Schutzplatz. Da in den Ersatzbeitragsfonds die Mittel für den Bau fehlender Schutzplätze reserviert bleiben müssen, besteht die Gefahr, dass die verbleibenden Fondsmittel für den Ersatz der Schutzraumkomponenten nicht ausreichen werden. In diesem Fall sieht der Erläuternde Bericht (Seite 15) vor, dass die zusätzlich benötigten Mittel über das ordentliche Kantonsbudget gedeckt werden. Es ist uns wichtig, klarzustellen, dass etwaige ungedeckte Restbeträge nicht vom Kanton getragen werden. Eine solche Lösung lehnen wir dezidiert ab; die Verwendung von ordentlichen Budgetmitteln der Kantone kommt nicht in Frage.
Begründung: Die seit 2012 erfolgte Teuerung wird durch die vorgesehene Erhöhung berücksichtigt. Die Massnahme wird ihre Wirkung indes erst zeitverzögert bei neuen Bauvorhaben erzielen. Aufgrund des Alters der bestehenden Schutzräume muss in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der revidierten ZSV ein grosser Teil der Schutzraumkomponenten ersetzt werden.

Die RK MZF begrüsst die Bestimmungen betreffend die Nachrüstung und die Nachrüstungspflicht grundsätzlich. Die Nachrüstung von öffentlichen Schutzräumen ist durch die Gemeinden zu finanzieren.
Begründung: Im Sinne der Gleichbehandlung zwischen privaten Schutzraumeigentümern und den Gemeinden ist die Nachrüstung von öffentlichen Schutzräumen nicht über den Ersatzbeitragsfonds zu finanzieren, sondern durch die Gemeinden.

Die RK MZF fordert, dass der Begriff „unverhältnismässig“ in Art. 71, Abs. 1bis im Gesetz oder im Erläuternden Bericht präzisiert wird. Dazu gibt es bereits eine üblicherweise verwendete Messgrösse von 5 % der Bausumme.
Änderung im Gesetz: Ist bei Anbauten, Aufbauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen der Bau eines Schutzraums nicht möglich, oder die Mehrkosten des Schutzraums betragen mehr als 5 % der Bausumme, kann die Baupflicht mit der Leistung einer Ersatzabgabe abgegolten werden.

Die RK MZF begrüsst die Ermächtigung für Datenerhebung. Dabei ist detailliert festzulegen, welche Daten dem Bund jährlich digital strukturiert zugestellt werden sollen. Darüber hinaus ist das Alter eines Schutzraumes im Rahmen – nicht «anlässlich» – der periodischen Schutzraumkontrolle zu evaluieren.
Begründung: Grundsätzlich ist das Abnahmedatum eines Schutzraumes für die Festlegung des Alters eines Schutzraumes massgeblich, auch wenn dieses deutlich nach dem Bau desselben liegen kann. Entsprechend kann das Alter nicht anlässlich der periodischen Schutzraumkontrolle festgestellt werden, denn dabei kann das Alter des Schutzraums und dessen Komponenten gar nicht bestimmt werden.

Die RK MZF fordert betreffend Werterhalt von Schutzbaukomponenten und Ausrüstung, dass die Artikel 105a Absätze 1 und 3 gestrichen und Absatz 2 überarbeitet werden.
Begründung: Die vorliegende Bestimmung bedeutet, dass mehrere Tausend Schutzraumeigentümer die Arbeiten zum Ersatz von Schutzraumkomponenten und Ausrüstung aufnehmen, Offerten einholen, Firmen beauftragen und dann über die Kantone eine Rückfinanzierung beantragen müssten. Die Verwaltung der Schutzräume ist Sache der Kantone. Die aktuellen Meldungen in Sachen Schutzanlagen oder zur Schutzplatzbilanz genügen. Die Kantone können nur zum Teil überprüfen, welche Komponenten allenfalls bereits ersetzt wurden, da sie nur dann von einem Austausch Kenntnis erhalten, wenn dieser über den Ersatzbeitragsfonds beantragt wurde. Zudem macht es keinen Sinn, intakte Schutzbaukomponenten zu ersetzen. Die Folge wäre, dass viele tausende Schutzräume saniert werden müssten auch wenn diese funktionieren. Die Kosten wären immens.

Die RK MZF fordert, dass die Auswahl an zugelassenen Firmen im Bereich Schutzbauten erweitert wird.
Begründung: Mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften ist es wahrscheinlich, dass die Kantone innerhalb kurzer Zeit Massnahmen ergreifen müssen, um die öffentlichen Schutzräume auszurüsten. In einem solchen Kontext, entstünde nicht nur ein Versorgungsproblem, sondern auch erhebliche Kosten, da diese Firmen ein Monopol auf dem Markt hätten.

Die RK MZF begrüsst die Erhöhung der Pauschalbeiträge für Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen. Wir halten jedoch fest, dass auch die neuen Pauschalbeiträge zu tief angesetzt sind.
Begründung: Mit den Pauschalbeiträgen sollen unter anderem die Kosten für den Unterhalt der Telematik-Installationen, Revision und Ersatz der Feuerlöscher, Ersatz der Handleuchten, GWA-Wartung, Ersatz der Luftentfeuchter, Ersatz von Beleuchtungsmitteln usw. finanziert werden. Wir gehen davon aus, dass die Erhöhung der Pauschalbeiträge von CHF 5.46 Millionen auf CHF 5.57 Millionen kaum ausreichen werden.