Änderung des Militärgesetzes

Die RK MZF begrüsst grundsätzlich die im titelerwähnten Entwurf vorgeschlagenen Änderungen.

Begründung: Wir begrüssen zunächst die Änderungen, die aufgrund der Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage in Europa seit spätestens Februar 2022 vorgeschlagen werden. Dies betrifft beispielsweise Änderungen im Zusammenhang mit neuen oder verstärkt wirkenden Bedrohungen (z.B. Cyber War, Einsatz von Drohnen). So zielen die vorgesehenen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Stärkung der Betriebskontinuität, die Resilienz von Betrieben und Einrichtungen der Armee, den Schutz militärischer Fernmeldeanlagen sowie die Stärkung der wehr- und sicherheitstechnischen Forschung und Entwicklung in diese Richtung. Weiter begrüssen wir die Änderungen im Kontext der Attraktivitätssteigerung des Militärdienstes. Dazu zählen beispielsweise die Flexibilisierung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems oder die Schaffung von Informationsplattformen.

Im Erläuternden Bericht wird darauf verwiesen, dass – gemäss den Grundsätzen der Enteignung – neu nur erhebliche Nutzungseinschränkungen bzw. -verbote zu einem Entschädigungsanspruch führen sollen. «Allenfalls werden dann aber drastischere Massnahmen oder Folgen entstehen. Insofern ist es möglich, dass höhere Kosten entstehen. Wer von Bund und Kantonen diese tragen müsste, ist zu ermitteln.» (S. 54). Wir bitten Sie, den letzten Punkt genauer auszuführen und uns mitzuteilen, wie diese «Ermittlung» erfolgen soll.

Begründung: Diese neuen Bestimmungen werden drastische Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst, die Unternehmen und sogar Einzelpersonen zeitigen und erhebliche Kosten verursachen.

Die RK MZF begrüsst die Änderungen in Art. 48b, die zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen für das Gesundheitswesen von Bedeutung sind. Die Änderungen werden auch seitens der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzten der Schweiz (VKS) explizit gestützt. Wir weisen darauf hin, dass entsprechende Bildungsangebote auch für die zivile Katastrophenmedizin wichtig wären.

Begründung: Im Zuge der Transition des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) von der Armee zum Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) war zeitweise nicht gesichert, ob die Mittel für die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Militär- und Katastrophenmedizin nach wie vor zur Verfügung stehen. Die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Militär- und Katastrophenmedizin im Sinne einer präventiven Massnahme im Hinblick auf künftige Krisen oder Katastrophen stand stets im Interesse der GDK. Wir weisen darauf hin, dass mit der Regelung in der erwähnten Rechtsgrundlage die Bedürfnisse in der zivilen Katastrophenmedizin nicht zwingend gedeckt sind. Für den zivilen Bereich müssten ebenfalls entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden.