Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme MIG

Stellungnahme zu den Vernehmlassungsunterlagen vom Mai 2020

Die RK MZF begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen am Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG). Damit werden die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen oder angepasst, um die erforderliche Bearbeitung von Personendaten in den Informationssystemen des VBS zu ermöglichen. Die RK MZF empfiehlt jedoch, in den vorliegenden Dokumenten durchgängig die einschlägigen Regelungen des totalrevidierten BZG zu berücksichtigen. Ausserdem beantragt die RK MZF, die Aufbewahrungsdauer von Daten auf längstens zehn Jahre zu erweitern. Gemäss Art. 17 Abs. 5 sollen die übrigen Daten des Personalsystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA) nach der Entlassung aus der Militär- oder Schutzdienstpflicht während längstens fünf Jahren aufbewahrt werden. In einzelnen Fällen reichen diese fünf Jahre nicht aus. Dies beispielsweise bei Durchdienern, die nach der Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht ins Ausland umziehen und nach fünf Jahren wieder in die Schweiz zurückkehren. In diesen Fällen werden regelmässig aufwendige Recherchen notwendig. Darüber hinaus ersucht die RK MZF, eine Erweiterung von PISA auf den Zivildienst gemeinsam mit dem WBF zu prüfen. Für die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe sowie für die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei vollständig geleisteter Dienstpflicht wird auf die Daten des PISA abgestellt. Dazu sowie zur Nachführung der Personendaten ist das System Wehrpflichtersatz mit dem PISA über eine Schnittstelle verbunden. Das System ist auf die zeitliche Verfügbarkeit der Daten bis zur vollständigen Leistung der Ersatzabgabe bzw. bei Dienstverschiebungen (Militär- oder Zivildienst) bis nach dem Zeitpunkt der vollständig geleisteten Dienste angewiesen. Leider werden die Dienstleistungen des Zivildienstes, im Gegensatz zum Schutzdienst, noch nicht im PISA nachgeführt. Mittelfristig wäre es aus Gründen der Effizienz zu begrüssen, wenn die Führung der geleisteten Zivildiensttage durch die ZIVI-Stelle ebenfalls über das PISA erfolgen würde. Insgesamt beantragt die RK MZF, bei der vorliegenden Revision die Bedürfnisse der Kantone für eine effiziente und sichere Bewirtschaftung der Personendaten aufzunehmen bzw. beizubehalten. So sollen keine Daten unterdrückt oder gelöscht werden, solange sie die Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst a MIG noch benötigen.